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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
Artikel 5 - Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (2. OEGÄndG k.a.Abk.)
G. v. 21.07.1993 BGBl. I S. 1262; aufgehoben durch Artikel 226 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 89-8-1 Koordinierende Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1990; FNA: 89-8-1 Koordinierende Vorschriften
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Artikel 5 Übergangsvorschrift zu den §§ 19 und 20 Bundesversorgungsgesetz
Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Am 1. Januar 1994 nocht nicht gezahlte Erstattungen von Aufwendungen für Leistungen, die vor dem 1. Januar 1994 erbracht worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Erstattungsregelungen abgerechnet.
(2) Der Pauschalbetrag des Jahres 1994 wird auf der Grundlage der Erstattungssumme aus dem Bundeshaushalt 1993 berechnet. Diese Erstattungssumme wird um 6,25 vom Hundert gekürzt; ferner wird ein Betrag von 15,1 Millionen Deutsche Mark abgezogen. Das Ergebnis wird nach § 20 Abs. 1 zur Bestimmung des Pauschalbetrages des Jahres 1994 verändert.
(3) Grundlage für die Berechnung des Pauschalbetrages des Jahres 1995 ist der Betrag, der sich aus Absatz 2 ohne die Kürzung um 6,25 vom Hundert für das Jahr 1994 ergeben hätte. Vor der Veränderung nach § 20 Abs. 1 ist ferner die Summe der im Jahre 1993 gezahlten Erstattungen für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung abzuziehen.
Zitierungen von Artikel 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 2. OEGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. OEGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 2. OEGÄndG Inkrafttreten
... 2 tritt mit Wirkung 3. Oktober 1990 in Kraft. Die Artikel 4, 5 und 6 treten am 1. Januar 1994 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. ...
Zitat in folgenden Normen
Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 10 PflegeVG Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
... 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Artikel 226 BMASBBG Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
... Die Artikel 5 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung ...
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