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Artikel 6 - Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (2. OEGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für Aufwendungen, die die Länder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, zu tragen haben, gelten die §§ 18b, 19, 20 und 21 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 1997 weiter.



 

Zitierungen von Artikel 6 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 2. OEGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. OEGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 2. OEGÄndG Inkrafttreten
... 2 tritt mit Wirkung 3. Oktober 1990 in Kraft. Die Artikel 4, 5 und 6 treten am 1. Januar 1994 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Juli ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Artikel 226 BMASBBG Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
...  Die Artikel 5 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für ...