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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
Artikel 6 - Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (2. OEGÄndG k.a.Abk.)
G. v. 21.07.1993 BGBl. I S. 1262; aufgehoben durch Artikel 226 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 89-8-1 Koordinierende Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1990; FNA: 89-8-1 Koordinierende Vorschriften
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Artikel 6
Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für Aufwendungen, die die Länder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, zu tragen haben, gelten die §§ 18b, 19, 20 und 21 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 1997 weiter.
Zitierungen von Artikel 6 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 2. OEGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. OEGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 2. OEGÄndG Inkrafttreten
... 2 tritt mit Wirkung 3. Oktober 1990 in Kraft. Die Artikel 4, 5 und 6 treten am 1. Januar 1994 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Juli ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Artikel 226 BMASBBG Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
... Die Artikel 5 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für ...
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