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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 6 - Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 06.05.1976 BGBl. I S. 1169; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 12 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1976; FNA: 833-1 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
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Geltung ab 01.01.1976; FNA: 833-1 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
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§ 6
Die Anträge in Versorgungsangelegenheiten sind bei dem Versorgungsamt zu stellen, auch wenn für die Entscheidung das Landesversorgungsamt zuständig ist.
Text in der Fassung des Artikels 156 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
Frühere Fassungen von § 6 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 156 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KOVVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KOVVfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 156 SchriftVG Änderung des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
... In § 6 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), das zuletzt durch Artikel 20 ...
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