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XIV. - Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 06.05.1976 BGBl. I S. 1169; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 12 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1976; FNA: 833-1 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
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XIV. Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 49



§ 42 gilt auch für Entscheidungen der Beschwerdeausschüsse nach § 20 der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 (Arbeitsblatt für die britische Zone 1947 S. 155).


§ 50



(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

(2) § 42 gilt auch für Entscheidungen des Einspruchsausschusses beim Landesversorgungsamt Berlin.


§ 51



(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1955 in Kraft.

(2) Zum selben Zeitpunkt treten die nach § 84 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes vom 19. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 25) aufrechterhaltenen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren außer Kraft, insbesondere die das Verwaltungsverfahren betreffenden Bestimmungen

1.
der in § 84 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Gesetze und Verordnungen,

2.
des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen vom 10. Januar 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1113),

3.
des Badischen Landesgesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen vom 15. März 1950 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 156)

sowie die zu ihrer Durchführung, Ergänzung und Änderung ergangenen Vorschriften.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt § 79 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes vom 19. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 25) außer Kraft.

(4) Soweit in anderen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.


§ 52



In den am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Sachen sind für das weitere Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend.