(1) Voraussetzungen für eine Eichung sind, daß
- 1.
- ein Antrag gestellt wird;
- 2.
- das Schiff unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (§ 17) begrenzt sind;
- 3.
- das Schiff vollständig ausgerüstet und eingerichtet ist und
- 4.
- das Schiff in ruhigem und strömungsfreiem Wasser liegt und mit einem Ponton umfahren werden kann.
(2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird Absatz 1 Nr. 2 nicht angewendet.
(3) Bei der Eichung nach §
26 Abs. 1 Nr. 1 ist das Schiff auf Verlangen des Schiffseichamts an Land bereitzustellen.
(4) 1Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist im Sportboot-Eichverfahren nicht anzuwenden. 2Es ist jedoch ein formloser Antrag zu stellen.
(5) 1Ort und Zeitpunkt einer Eichung sind spätestens eine Woche vor dem gewünschten Termin mit dem Schiffseichamt zu vereinbaren. 2Die Eichung soll am ständigen Eichplatz an einem Sitz des Außendienstes stattfinden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728