§ 14 Genauigkeit
Die Eichung soll so sorgfältig durchgeführt werden, daß eine Genauigkeit im Ergebnis erreicht wird, deren Fehler geringer sind als
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- 1% bei einer Verdrängung von höchstens 500 m³,
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- 5 m³ bei einer Verdrängung von mehr als 500 m³ bis zu 2.000 m³,
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- 1/4% bei einer Verdrängung von mehr als 2.000 m³,
gleichviel, ob es sich um die Höchstverdrängung oder um Verdrängungen handelt, die gegebenen Eintauchungsunterschieden entsprechen.
interne Verweise§ 9 BinSchEO Verlängerung des Eichscheins ... Wasserverdrängung oder größte Tragfähigkeit um mehr als die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen von den bei der letzten vollständigen Eichung festgestellten Werten ...
§ 19 BinSchEO Aufmaß und Berechnung ... Eichschichten ist so zu wählen, daß die Berechnung ihres Rauminhaltes mit der in § 14 geforderten Genauigkeit erfolgen kann und daß die Arealkurve nach Absatz 7 einen ...
§ 39 BinSchEO Nachprüfung von Eichungen (vom 04.06.2016) ... Angabe im Eichschein auf fehlerhafter Messung oder Berechnung beruht, so daß die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen nicht eingehalten werden, so ist die Eichung in dem von der ...
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBinnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften ... Einkörnen oder Einkerben der Eichmarken und Eich- zeichen §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 17 60111 bis zu 100t ... wobei 1 Kubikmeter gleich 1 Tonne gerechnet wird §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 17 Gebühr sowohl für Schiffsrumpf als auch ...
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 833
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Zitate in aufgehobenen TitelnBinnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019) ... zur Güterbeför- derung bestimmt sind § 6 Absatz 1, §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand ... Zeitaufwand 603 Eichung von Klappschuten §§ 8, 14 bis 21, § 26 Absatz 1 Nummer 2 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand ...
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