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§ 39 - Binnenschiffseichordnung (BinSchEO)

neugefasst durch B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1384
Geltung ab 19.04.1975; FNA: 9504-7 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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§ 39 Nachprüfung von Eichungen



1Ergibt die Prüfung nach § 4 Abs. 2 Nr. 4, daß eine Angabe im Eichschein auf fehlerhafter Messung oder Berechnung beruht, so daß die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen nicht eingehalten werden, so ist die Eichung in dem von der Zentralstelle festzulegenden Umfang zu wiederholen. 2Die Zentralstelle kann mit der Wiederholung der Eichung den Außendienst eines anderen Sitzes als den ursprünglich damit befassten beauftragen.



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Frühere Fassungen von § 39 BinSchEO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 49 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 BinSchEO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BinSchEO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchEO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 8 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffseichordnung
... Abschnitt Nacheichungen und Nachprüfungen § 38 Nacheichung § 39 Nachprüfung von Eichungen Sechster Abschnitt Übergangs- und ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 49 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschiffseichordnung
... Eichplatz an einem Sitz des Außendienstes stattfinden." 5. § 39 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Zentralstelle kann mit der Wiederholung der ...