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Änderung § 4 BinSchEO vom 05.06.2014
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§ 4 BinSchEO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.06.2014 geltenden Fassung | § 4 BinSchEO n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 49 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Zentralstelle | |
(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr. (2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben | |
(Text alte Fassung) 1. die Außenstelle fachtechnisch zu beraten und mit technischen Anweisungen zu versehen; 2. die Messungen und Berechnungen der Außenstelle zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren; | (Text neue Fassung) 1. die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen; 2. die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren; |
3. die Meßgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln; 4. Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen; 5. das Eichpersonal fachlich zu unterweisen. Die Zentralstelle kann sich dabei des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie bedienen. (3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen. |
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