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Änderung § 33 BinSchEO vom 05.06.2014
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§ 33 BinSchEO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.06.2014 geltenden Fassung | § 33 BinSchEO n.F. (neue Fassung) in der am 05.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 § 2 V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Baumuster-Eichung | |
(1) Ein in Serie hergestelltes Sportboot kann als Baumuster im Sportboot-Eichverfahren geeicht werden, wenn dies als Baumuster-Eichung beantragt wird. (2) Dem Antrag sind Zeichnungen, Abbildungen und eine umfassende Baubeschreibung beizufügen, aus denen die Beschaffenheit des Bootskörpers, der Antriebsmaschinen - soweit diese fest eingebaut sind -, die Einrichtung und Ausrüstung und die Serien-Ausstattung im einzelnen hervorgeht. (3) Der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen der Serie, die Einfluß auf das Gewicht haben, unverzüglich der Zentralstelle mitzuteilen. (4) Abweichend von § 31 Abs. 1 wird die Ebene der größten Eintauchung bei einem Sportboot, das für den Betrieb mit einem Außenbordmotor gebaut ist, ohne das Gewicht des Motors, der Tanks und der Startbatterie festgelegt. | |
(Text alte Fassung) (5) Das Ergebnis der Baumuster-Eichung wird in eine Liste aufgenommen, die von der Zentralstelle geführt und fortgeschrieben wird. Die Liste enthält als Ergebnis der Baumuster-Eichung folgende Angaben: 1. Eichzeichen, 2. Hersteller, 3. Typbezeichnung, 4. Länge über alles, 5. größte Breite, 6. Wasserverdrängung bei größter Eintauchung, 7. Baumaterial des Rumpfes, 8. Hersteller, Leistung und Gewicht der Antriebsmaschine. | (Text neue Fassung) (5) Die Zentralstelle trägt jede Baumuster-Eichung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2339/al0-43871.htm