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Änderung § 17 BinSchEO vom 18.01.2022
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§ 17 BinSchEO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.01.2022 geltenden Fassung | § 17 BinSchEO n.F. (neue Fassung) in der am 18.01.2022 geltenden Fassung durch B. v. 26.07.2022 BGBl. I S. 1384 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Leerebene und untere Eichebene | |
(1) Die Leerebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Schiff in Süßwasser (Dichte = 1) in folgendem Zustand einnimmt: | |
(Text alte Fassung) 1. Das Schiff trägt die Ausrüstung, die Einrichtung, die Vorräte und die Besatzung, die sich während der Fahrt normalerweise an Bord befinden. Dabei darf der Brauchwasservorrat 0,5 v.H. der maximalen Wasserverdrängung nicht merklich überschreiten. Wasser, das mit den üblichen Lenzeinrichtungen aus dem Schiffsraum nicht entfernt werden kann, darf an Bord verbleiben. | (Text neue Fassung) 1. Das Schiff trägt die Ausrüstung, die Einrichtung, die Vorräte und die Besatzung, die sich während der Fahrt normalerweise an Bord befindet. Dabei darf der Brauchwasservorrat 0,5 v.H. der maximalen Wasserverdrängung nicht merklich überschreiten. Wasser, das mit den üblichen Lenzeinrichtungen aus dem Schiffsraum nicht entfernt werden kann, darf an Bord verbleiben. |
2. Die Maschinen, Kessel, Rohrleitungen und Anlagen, die dem Antrieb oder den Nebenzwecken sowie der Erzeugung von Wärme oder Kälte dienen, enthalten das Wasser, das Öl oder die Flüssigkeiten, mit denen sie normalerweise für ihren Betrieb versehen sind. 3. Es befinden sich weder Brennstoff in Tanks noch beweglicher Ballast an Bord. (2) Befindet sich das Schiff bei seiner Eichung nicht im vorstehend unter Absatz 1 angegebenen Zustand und befindet sich das Schiff auch nicht in einem Zustand, der zur gleichen Eintauchung und annähernd zur gleichen Schwimmlage führt wie der unter Absatz 1 angegebene Zustand, werden die Gewichtsunterschiede und gegebenenfalls der Unterschied in der Wasserdichte rechnerisch berücksichtigt. Im Ergebnis dürfen die Gewichtsunterschiede nicht mehr als 2 v.H. der maximalen Wasserverdrängung betragen. (3) Die Gewichte der Gegenstände, die sich entsprechend Absatz 1 an Bord befinden, sind in der Rubrik 24 bis 27 des Eichscheins einzutragen. (4) Diejenige Schwimmebene, welche das Schiff im Zustand nach Absatz 2 einnimmt, wird als untere Eichebene bezeichnet. |
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