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Änderung § 32 BinSchEO vom 18.01.2022

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§ 32 BinSchEO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2022 geltenden Fassung
§ 32 BinSchEO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2022 geltenden Fassung
durch B. v. 26.07.2022 BGBl. I S. 1384

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Berechnung der Wasserverdrängung


(1) § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Angaben des Herstellers oder andere Angaben zur Bestimmung des Völligkeitsgrades der Verdrängung für die Berechnung verwendet werden können.

(2) Andernfalls sind als Völligkeitsgrad der Verdrängung der Berechnung in der Regel zugrundezulegen

- bei Motorbooten: δ = 0,35,

- bei Segelbooten: δ = 0,25.




 
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