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Änderung § 25 BinSchEO vom 05.06.2014
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§ 25 BinSchEO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.06.2014 geltenden Fassung | § 25 BinSchEO n.F. (neue Fassung) in der am 05.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 § 2 V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Ebene der größten Eintauchung | |
(Text alte Fassung) (1) Bei Schiffen, die der Untersuchungspflicht unterliegen, wird die Ebene der größten Eintauchung entsprechend § 18 Abs. 2 festgelegt. (2) Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht unterliegen, und deren größte zulässige Eintauchung durch andere Vorschriften nicht bestimmt wird, ist die Ebene der größten Eintauchung die Schwimmebene, welche das betriebsfertig ausgerüstete und besetzte Schiff einnimmt, wenn alle Verbrauchsstoffe, wie Brenn- und Schmierstoffe, Wasser und Proviant sowie gegebenenfalls vorgesehene Personen an Bord sind. | (Text neue Fassung) (1) Bei Schiffen, die der Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, wird die Ebene der größten Eintauchung entsprechend § 18 Abs. 2 festgelegt. (2) Bei Schiffen, die keiner Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, und deren größte zulässige Eintauchung durch andere Vorschriften nicht bestimmt wird, ist die Ebene der größten Eintauchung die Schwimmebene, welche das betriebsfertig ausgerüstete und besetzte Schiff einnimmt, wenn alle Verbrauchsstoffe, wie Brenn- und Schmierstoffe, Wasser und Proviant sowie gegebenenfalls vorgesehene Personen an Bord sind. |
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