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§ 1 - Kontrollgremiumgesetz (PKGrG)

§ 1



(1) Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.

(2) Die Rechte des Deutschen Bundestages, seiner Ausschüsse und der Kommission nach dem Artikel 10-Gesetz bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 1 PKGrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PKGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKGrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PKGrG
... Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und über die Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf ...
§ 2d PKGrG
... gerichtete Eingaben von Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden können dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnis ...
§ 3 PKGrG
... politische Verantwortung der Bundesregierung für die in § 1 genannten Behörden bleibt ...