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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.08.2009 aufgehoben
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§ 2 - Kontrollgremiumgesetz (PKGrG)
G. v. 11.04.1978 BGBl. I S. 453; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 13.04.1978; FNA: 12-3 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 13.04.1978; FNA: 12-3 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 2
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und über die Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten.
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Zitierungen von § 2 PKGrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PKGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKGrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2a PKGrG
... Bundesregierung hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium im Rahmen der Unterrichtung nach § 2 auf Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der Dienste zu geben, die Anhörung von ...
§ 2b PKGrG
... Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den §§ 2 und 2a erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der ... unterliegen. (2) Die Bundesregierung kann die Unterrichtung nach den §§ 2 und 2a nur verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus ...
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