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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.08.2009 aufgehoben
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§ 2c - Kontrollgremiumgesetz (PKGrG)
G. v. 11.04.1978 BGBl. I S. 453; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 13.04.1978; FNA: 12-3 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 13.04.1978; FNA: 12-3 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 2c
Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung der Bundesregierung im Einzelfall einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Der Sachverständige hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium über das Ergebnis seiner Untersuchungen zu berichten; § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.
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