Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.08.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2d - Kontrollgremiumgesetz (PKGrG)

§ 2d



Angehörigen der Nachrichtendienste ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden, mit Eingaben an das Parlamentarische Kontrollgremium zu wenden, soweit die Leitung der Dienste entsprechenden Eingaben nicht gefolgt ist. An den Deutschen Bundestag gerichtete Eingaben von Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden können dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden.



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