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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.08.2009 aufgehoben
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§ 5 - Kontrollgremiumgesetz (PKGrG)
G. v. 11.04.1978 BGBl. I S. 453; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 13.04.1978; FNA: 12-3 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 13.04.1978; FNA: 12-3 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 5
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind geheim. Die Mitglieder des Gremiums und die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus beiden Gremien. Das gleiche gilt für Angelegenheiten, die den Mitgliedern des Gremiums anläßlich der Teilnahme an Sitzungen des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bekannt geworden sind. Satz 1 gilt nicht für die Bewertung aktueller Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt.
(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums verlangen.
(4) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages so lange aus, bis der nachfolgende Deutsche Bundestag gemäß § 4 entschieden hat.
Zitierungen von § 5 PKGrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PKGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKGrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2c PKGrG
... Kontrollgremium über das Ergebnis seiner Untersuchungen zu berichten; § 5 Abs. 1 gilt ...
§ 4 PKGrG
... ernannt, so verliert es seine Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium; § 5 Abs. 4 bleibt unberührt. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu ...
Zitat in folgenden Normen
Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 1 TerrorBekämpfG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... der Maßnahmen nach den Absätzen 5 bis 8; dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten. (11) Die Befugnisse nach den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
Artikel 1 TerrorBekämpfErgG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten. (7) Anordnungen sind dem ...
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