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Änderung § 3 Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers vom 25.12.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2865
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Überwachung


(Text alte Fassung)

(1) Die zuständige Behörde führt in der Zeit vom 12. Juli 2008 bis 30. September 2008 in Gebieten mit Maisanbau systematische Erhebungen auf das Vorkommen des Schadorganismus durch. In Gebieten mit erhöhter Wahrscheinlichkeit der Einschleppung des Schadorganismus ist in einem Umkreis von 2,5 km um Flughäfen eine intensive Erhebung mit geeigneten Sexualpheromonfallen durchzuführen, es sei denn, auf Maisanbauflächen in diesen Gebieten wird Mais in einem Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Jahren nur einmal angebaut.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Behörde führt in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines jeden Jahres in Gebieten mit Maisanbau systematische Erhebungen auf das Vorkommen des Schadorganismus durch. In Gebieten mit erhöhter Wahrscheinlichkeit der Einschleppung des Schadorganismus ist in einem Umkreis von 2,5 km um Flughäfen eine intensive Erhebung mit geeigneten Sexualpheromonfallen durchzuführen, es sei denn, auf Maisanbauflächen in diesen Gebieten wird Mais in einem Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Jahren nur einmal angebaut.

(2) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken in den nach Absatz 1 bezeichneten Gebieten sind verpflichtet, die Untersuchungen durch die zuständige Behörde und insbesondere das Aufstellen der Fallen zu dulden.