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Änderung § 8a Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers vom 25.12.2008

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§ 8a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung
§ 8a n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2865

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§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Eingrenzungsprogramme


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(1) Haben die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 3 oder § 6 Abs. 3 oder Anzeigen nach § 4 während mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren das Auftreten des Schadorganismus in einem Gebiet bestätigt, setzt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus, des Ausmaßes des Befalles, der geografischen Verhältnisse und des Anbausystems der Wirtspflanzen in diesem Gebiet eine Zone fest, die zumindest alle Grundstücke umfasst, auf denen der Schadorganismus nachgewiesen worden ist, sowie daran angrenzende oder diese verbindende Grundstücke, die unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus ebenfalls befallen sein können (Befallsgebiet).

(2) Im Befallsgebiet sind

1. die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und

2. durch Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird oder seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens des Schadorganismus im Befallsgebiet Mais angebaut worden ist, die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 durchzuführen.

Satz 1 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Untersuchungen nach § 3 oder § 6 Abs. 3 festgestellt hat, dass der Schadorganismus in dem Befallsgebiet nicht mehr getilgt werden kann und ein Eingrenzungsprogramm nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 3 festgelegt hat. Das Eingrenzungsprogramm muss dabei

1. ein Gebiet, das - ausgehend von der Grenze des Befallsgebietes - an jeder Stelle mindestens 10 km in das Befallsgebiet und 30 km in das angrenzende befallsfreie Gebiet hineinreicht (Eingrenzungsgebiet) und

2. das übrige Befallsgebiet, das nicht Teil des Eingrenzungsgebietes ist,

umfassen. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde einen anderen Umfang des Eingrenzungsgebietes festlegen, wenn unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus, des Ausmaßes des Befalles und des Anbausystems der Wirtspflanzen und der geografischen Verhältnisse in diesem Gebiet eine Ausbreitung des Schadorganismus in befallsfreie Gebiete eingeschränkt werden kann.

(3) Das Eingrenzungsprogramm muss unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus, des Ausmaßes des Befalles und des Anbausystems der Wirtspflanzen Maßnahmen vorsehen, die geeignet sind, die Ausbreitung des Schadorganismus in befallsfreie Gebiete einzuschränken. Geeignete Maßnahmen sind

1. für das Eingrenzungsgebiet die in Nummer 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Empfehlung 2006/565/EG der Kommission vom 11. August 2006 über Programme zur Eingrenzung der weiteren Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in Gemeinschaftsgebieten, in denen er nachgewiesen worden ist (ABl. EG Nr. 225 S. 30) vorgesehenen Maßnahmen und

2. für das Befallsgebiet, das nicht Teil des Eingrenzungsgebietes ist, die in Nummer 2 Buchstabe b der Empfehlung 2006/565/EG der Kommission vorgesehenen Maßnahmen

oder andere Maßnahmen, die mit einer vergleichbaren Wirksamkeit eine Ausbreitung in befallsfreie Gebiete einschränken.

(4) Die zuständige Behörde führt im nicht befallenen Teil des Eingrenzungsgebietes systematische, intensive Erhebungen mit geeigneten Sexualpheromonfallen auf das Vorkommen des Schadorganismus durch. Stellt sie im Rahmen der Erhebungen nach Satz 1 das Vorkommen des Westlichen Maiswurzelbohrers fest, so ist das Eingrenzungsprogramm zu überprüfen.

(5) Zur Durchführung der Eingrenzungsprogramme kann die zuständige Behörde Besitzer und Verfügungsberechtigte von Grundstücken in den nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gebieten verpflichten,

1. Erhebungen auf das Vorkommen des Schadorganismus, einschließlich dem Betreten von Grundstücken durch Bedienstete der zuständigen Behörde und dem Aufhängen und der Überwachung von Sexualpheromonfallen, zu dulden,

2. den Anbau von Mais anzuzeigen,

3. Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden,

4. Mais während eines bestimmten Zeitraumes nicht anzubauen oder während eines bestimmten Zeitraumes Mais nur im Wechsel mit anderen Pflanzenarten anzubauen,

5. die auf Maisfeldern verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen durch geeignete Verfahren vor dem Verlassen der in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gebiete von Erde und Maisrückständen zu reinigen und

6. keine Erde von Feldern, auf denen im laufenden Jahr oder im Vorjahr Mais angebaut wurde, aus den gemäß Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gebieten zu verbringen.

Die zuständige Behörde kann für das Eingrenzungsgebiet sowie das Befallsgebiet, das nicht Teil des Eingrenzungsgebietes ist, darüber hinaus alle zur Verhinderung der Ausbreitung des Schadorganismus und seiner Bekämpfung erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere den Anbau bestimmter Pflanzenarten sowie bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten.