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§ 45 - Abgeordnetengesetz (AbgG)

neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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§ 45 Anzeigepflicht



(1) Ein Mitglied des Bundestages ist verpflichtet, dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Bundestag schriftlich oder in Textform anzuzeigen:

1.
die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit und das Bestehen eines Rückkehrrechts nach Beendigung des Mandats oder eines Kündigungsschutzes gemäß § 2 Absatz 3;

2.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;

3.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) 1Ein Mitglied des Bundestages ist zusätzlich verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich oder in Textform die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübt oder aufgenommen werden beziehungsweise wirksam sind, anzuzeigen:

1.
1entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. 2Darunter fallen zum Beispiel die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter- und publizistische und Vortragstätigkeiten. 3Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten und für publizistische und Vortragstätigkeiten entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1.000 Euro im Monat oder, wenn dies nicht der Fall ist, von 3.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. 4Sie entfällt ferner für die Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Parlamentarischer Staatssekretär, als Staatsminister, als Beauftragter oder Koordinator der Bundesregierung oder für parlamentarische Ämter und Funktionen;

2.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;

3.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;

4.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung;

5.
das Bestehen beziehungsweise der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bundestages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;

6.
1Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn der Anteil mehr als 5 vom Hundert beträgt und soweit die Tätigkeit der Personengesellschaften nicht ausschließlich die Vermietung und Verpachtung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung betrifft. 2Im Falle einer nach Satz 1 anzeigepflichtigen Beteiligung an einer Beteiligungsgesellschaft sind auch die Beteiligungen der Beteiligungsgesellschaft anzuzeigen, soweit diese jeweils mehr als 5 vom Hundert betragen.

2Für das Jahr der Bundestagswahl werden die Zeiträume der jeweils endenden Wahlperiode und der neuen Wahlperiode getrennt voneinander behandelt.

(3) 1Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben, wenn diese den Betrag von 1.000 Euro im Monat oder, wenn dies nicht der Fall ist, den Betrag von 3.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen. 2Einkünften gleichgestellt ist die Zuwendung von Optionen auf Einräumung von Gesellschaftsanteilen oder von vergleichbaren Finanzinstrumenten, die als Gegenleistung für eine Tätigkeit gewährt wird. 3Bei Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, die gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 6 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte aus diesen Beteiligungen anzugeben. 4Zu Grunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen. 5Soweit die Einkünfte aus Umsatzerlösen bestehen, ist statt der Bruttobeträge der Gewinn vor Steuern anzuzeigen. 6Soweit der Wert nicht bezifferbar ist, ist dies ebenfalls anzugeben. 7Tatsächlich entstandene Aufwendungen, die zur Durchführung der Tätigkeit durch den Vertragspartner oder Arbeitgeber erstattet werden, gelten nicht als Einkünfte.

(4) 1Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. 2In diesem Fall ist statt der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben. 3Die Pflicht zur Angabe der Branche gilt nicht, wenn der Abgeordnete erklärt, dass die Branchenbezeichnung den Vertragspartner identifizieren würde.

(5) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen.





 

Frühere Fassungen von § 45 AbgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.10.2021Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
vom 08.10.2021 BGBl. I S. 4650

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 AbgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 AbgG Anzeigepflicht (vom 19.10.2021)
... wird. Bei Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, die gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 6 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte aus diesen ...
§ 47 AbgG Veröffentlichung (vom 19.10.2021)
... anzeigepflichtigen Angaben gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 werden auf den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht. Soweit der Wert der ... den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht. Soweit der Wert der Angaben nach § 45 Absatz 3 nicht bezifferbar ist, erfolgt die Veröffentlichung unter Beschreibung der eingeräumten ...
§ 52a AbgG Übergangsregelung (vom 19.10.2021)
... bisherigem Recht keine Anzeigepflichten bestanden, entsteht eine Anzeigepflicht gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 3 erstmals zwölf Monate nach dem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes
B. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 791
1. AbgGBek Allgemeine Form und Frist von Anzeigen
... Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen ( § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes ). Dabei soll das dafür vorgesehene Anzeigeformular verwendet werden. (2) ... innerhalb von drei Monaten nach ihrem Eintritt schriftlich oder in Textform mitzuteilen ( § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes ). Im Fall einer Wiederwahl eines Mitgliedes des Bundestages gilt diese Pflicht ohne ...
2. AbgGBek Vor der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte Tätigkeiten
... § 45 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes ) (1) Die Anzeigepflicht für Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Bundestag ... Die Anzeigepflicht für Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Bundestag gemäß § 45 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes beschränkt sich auf Tätigkeiten, die in den letzten 24 Monaten ausgeübt wurden, in ... Anzeige der vor der Mitgliedschaft zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes sind bei unselbstständigen Tätigkeiten Angaben über den Arbeitgeber (Name und Sitz) ... Mitgliedschaft ausgeübter Tätigkeiten als Mitglied bestimmter Gremien gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Sitz des Unternehmens beziehungsweise der ...
3. AbgGBek Während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte entgeltliche Tätigkeiten
... § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes ) (1) Bei der Anzeige während der Mitgliedschaft ausgeübter entgeltlicher ... während der Mitgliedschaft ausgeübter entgeltlicher Tätigkeiten gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes sind bei unselbstständigen Tätigkeiten Angaben über die Art der Tätigkeit ... aus einer oder mehreren Vertragsbeziehungen mit einem Vertragspartner zumindest einen der in § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes genannten Schwellenwerte übersteigen, sind außerdem Name und Sitz dieses ... Sitz dieses Vertragspartners mitzuteilen. Bei Vortragstätigkeiten gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes ist außerdem die Veranstaltung, auf der der Vortrag gehalten wurde, anzugeben, ferner Name ... geschlossenen Verträgen mit, ist diese Tätigkeit als entgeltliche Tätigkeit nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes unter Angabe der Art der Tätigkeit und des Namens und Sitzes der Gesellschaft anzuzeigen. ... und des Namens und Sitzes der Gesellschaft anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes bleibt hiervon unberührt. Übersteigen die Brutto-Einkünfte, welche der ... welche der Gesellschaft von dem jeweiligen Vertragspartner zufließen, zumindest einen der in § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes genannten Schwellenwerte, sind außerdem Name und Sitz des jeweiligen Vertragspartners der ... der Gesellschaft mitzuteilen. (4) Die dreimonatige Frist gemäß § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes zur Anzeige entgeltlicher Tätigkeiten gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des ... 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes zur Anzeige entgeltlicher Tätigkeiten gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes beginnt mit Aufnahme der Tätigkeit. Sind einzelne Vertragspartner anzuzeigen, ... der Pflicht zur Anzeige von Einkünften aus entgeltlichen Tätigkeiten gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes gilt Nummer 8 dieser ...
4. AbgGBek Während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte Tätigkeiten als Mitglied bestimmter Gremien
... § 45 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Abgeordnetengesetzes ) (1) Bei der Anzeige während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübter ... im Bundestag ausgeübter Tätigkeiten als Mitglied bestimmter Gremien gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Abgeordnetengesetzes sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Sitz des Unternehmens, der Körperschaft oder ... veröffentlicht werden. Bei Tätigkeiten als Mitglied der in § 45 Absatz 2 Nummer 2 des Abgeordnetengesetzes genannten Gremien von Unternehmen setzt die Kennzeichnung als „ehrenamtlich" ... nicht um eine reine Erwerbsgesellschaft handelt. (3) Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes beginnt für gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Abgeordnetengesetzes ... Anzeigefrist des § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes beginnt für gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtige Tätigkeiten mit der Aufnahme der ...
5. AbgGBek Funktionen in Parteien
... und Funktionen in Parteien unterliegen keiner der Anzeigepflichten des § 45 des Abgeordnetengesetzes , wenn mit ihnen keine Einkünfte verbunden sind oder diese lediglich den Charakter einer ...
6. AbgGBek Angaben zu Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile
... § 45 Absatz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengesetzes ) (1) Bei der Anzeige von Vereinbarungen über die Übertragung einer bestimmten ... beziehungsweise über die Zuwendung eines Vermögensvorteils gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengesetzes ist der wesentliche Inhalt der Vereinbarungen mitzuteilen. (2) Zu dem wesentlichen ... den Umfang der Pflicht zur Anzeige von Einkünften bei Vereinbarungen gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengesetzes gilt Nummer 8 dieser ...
7. AbgGBek Zeugnisverweigerungsrechte und Verschwiegenheitspflichten
... § 45 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes ) (1) Die Anzeige eines Mitgliedes des Bundestages, das ein gesetzliches ...
8. AbgGBek Einkünfte aus anzeigepflichtigen Tätigkeiten und Verträgen während der Mitgliedschaft im Bundestag
... § 45 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes ) (1) Soweit die jeweiligen Einkünfte bei einer gemäß § ... (1) Soweit die jeweiligen Einkünfte bei einer gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtigen Tätigkeit oder Vereinbarung zumindest einen der in § 45 Absatz 3 Satz ... Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtigen Tätigkeit oder Vereinbarung zumindest einen der in § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes genannten Schwellenwerte übersteigen, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte ... oder ganzjährigen Tätigkeiten handelt. Der Jahresschwellenwert des § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes gilt auch für Kalenderjahre, in die ein Wahlperiodenwechsel fällt. (2) Bei ... sind die für die Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge gemäß § 45 Absatz 3 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes anzuzeigen. (3) Bei selbstständigen Tätigkeiten ist statt der ... der Gewinn vor Steuern anzuzeigen, da die Einkünfte aus Umsatzerlösen im Sinne des § 45 Absatz 3 Satz 5 des Abgeordnetengesetzes bestehen. Der Begriff der Umsatzerlöse ist wirtschaftlich zu verstehen und umfasst ... und Gesellschafter, für deren Tätigkeit eine Anzeigepflicht gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes besteht, haben als Einkünfte im Sinne des § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes ... 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes besteht, haben als Einkünfte im Sinne des § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes die ausgekehrten Anteile am Gesellschaftsgewinn anzuzeigen. (5) Lässt ... und veröffentlicht werden. (6) Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes beginnt für anzeigepflichtige Brutto-Einkünfte spätestens am Tag des Zuflusses der ... ein Mitglied des Bundestages als Gegenleistung für eine gemäß § 45 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtige Tätigkeit Optionen auf Einräumung von Gesellschaftsanteilen oder ... oder vergleichbare Finanzinstrumente, sind diese als Einkünfte im Sinne des § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes anzuzeigen. Vergleichbare Finanzinstrumente im Sinne des Satzes 1 sind solche, die wie ...
9. AbgGBek Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften
... § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes ) (1) Eine Beteiligung im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 des ... Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes) (1) Eine Beteiligung im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes ist jede Inhaberschaft von verbrieften oder unverbrieften Verwaltungs- oder Vermögensrechten ... der Gesellschaft vermitteln. (2) Ein Anteil von mehr als 5 vom Hundert im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes liegt vor, wenn zumindest der Kapital-, der Stimmrechts- oder der Gewinnanteil des betroffenen ... Bundestages mehr als 5 vom Hundert beträgt. (3) Die Anzeigepflicht nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes besteht auch, wenn ein Mitglied des Bundestages eine Beteiligung treuhänderisch für ... bei unmittelbarer Beteiligung des Mitglieds des Bundestages eine Pflicht zur Anzeige nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes , so erstreckt sich die Pflicht zur Anzeige auch auf die treuhänderisch durch Dritte ... werden. (5) Als Beteiligungen der Beteiligungsgesellschaft sind nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes die direkt von der Beteiligungsgesellschaft gehaltenen Beteiligungen im Sinne der Absätze 1 ... eingetragen sind. (6) Für Anteile an eingetragenen Genossenschaften gelten § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes sowie die vorherigen Absätze dieser Ausführungsbestimmung entsprechend. (7) ... und Verpachtung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung betrifft, sind gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes nicht anzeigepflichtig. Keine private Vermögensverwaltung im Sinne des § 45 ... nicht anzeigepflichtig. Keine private Vermögensverwaltung im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes liegt vor, wenn der mit der Vermietung und Verpachtung verbundene organisatorische und zeitliche ...
10. AbgGBek Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften
... § 45 Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes ) (1) Für Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften ... Für Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes gelten die Schwellenwerte des § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend. ... gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes gelten die Schwellenwerte des § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend. (2) Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Absatz 5 des ... des Abgeordnetengesetzes entsprechend. (2) Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes beginnt für anzeigepflichtige Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital- oder ... Gesellschafterin oder als gewinnberechtigter Gesellschafter seinen Gewinnanteil durch eine (nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtige) Tätigkeit für die Gesellschaft mit erwirtschaftet, wird bei der ...
11. AbgGBek Übergangsregelung für Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften
... Umfang anzeigepflichtig. Einkünfte aus diesen Beteiligungen gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes und im Falle von Beteiligungen an Beteiligungsgesellschaften etwaige Beteiligungen dieser ... etwaige Beteiligungen dieser Beteiligungsgesellschaften gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 6 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes sind erst ab dem 19. Oktober 2022 anzeigepflichtig. (3) Beteiligungen, die erst nach ... die erst nach dem 19. Oktober 2021 erworben wurden, sind ohne Übergangsfrist im Umfang des § 45 Absatz 2 Nummer 6, Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes  ...
12. AbgGBek Verwaltung eigenen Vermögens
... ist grundsätzlich keine Berufstätigkeit oder entgeltliche Tätigkeit im Sinne des § 45 des Abgeordnetengesetzes . (2) Keine private Vermögensverwaltung im Sinne des Absatzes 1 liegt ... diesem Fall liegt eine Berufstätigkeit und eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne des § 45 des Abgeordnetengesetzes vor. (3) Die Installation und das Betreiben einer Photovoltaikanlage ist nur ... ist nur dann eine Berufstätigkeit und eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne des § 45 des Abgeordnetengesetzes , wenn der hiermit verbundene Aufwand aufgrund des Umfangs, der Komplexität oder der Anzahl ... Installation und das Betreiben einer Photovoltaikanlage betrifft, ist nur dann gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtig, wenn der mit dem Betrieb verbundene Aufwand aufgrund des Umfangs, der ...
14. AbgGBek Geldwerte Zuwendungen
... die ein Wahlperiodenwechsel fällt. (2) Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend für anzeigepflichtige Spenden beziehungsweise geldwerte Zuwendungen. ...
16. AbgGBek Offenlegungspflichten von Interessenverknüpfungen im Ausschuss
... besteht, wenn der Gegenstand einer entgeltlichen Nebentätigkeit (im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Abgeordnetengesetzes ), einer Vereinbarung über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile (im ... Vereinbarung über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile (im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengesetzes ) oder einer Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft (im Sinne des § 45 Absatz ... oder einer Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft (im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes ) eines Ausschussmitglieds mit dem Beratungsgegenstand einer Ausschusssitzung in engem Zusammenhang ...
18. AbgGBek Inkrafttreten
... an Personen- oder Kapitalgesellschaften sowie den hieraus zugeflossenen Einkünften (nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 und 6 in Verbindung mit § 45 Absatz 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes) innerhalb einer Frist von ... hieraus zugeflossenen Einkünften (nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 und 6 in Verbindung mit § 45 Absatz 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes ) innerhalb einer Frist von drei Monaten (vgl. § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes) ... § 45 Absatz 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes) innerhalb einer Frist von drei Monaten (vgl. § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes ) entsprechend der Vorgaben dieser Ausführungsbestimmungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Artikel 1 TraBTAG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... „Elfter Abschnitt Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages § 45 Anzeigepflicht (1) Ein Mitglied des Bundestages ist verpflichtet, dem Präsidenten ... gewährt wird. Bei Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, die gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 6 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte aus diesen ... § 47 Veröffentlichung Die anzeigepflichtigen Angaben gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 werden auf den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht. Soweit der Wert der Angaben ... auf den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht. Soweit der Wert der Angaben nach § 45 Absatz 3 nicht bezifferbar ist, erfolgt die Veröffentlichung unter Beschreibung der eingeräumten ... bisherigem Recht keine Anzeigepflichten bestanden, entsteht eine Anzeigepflicht gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 3 erstmals zwölf Monate nach dem Inkrafttreten." 5. Der bisherige Elfte ... 5. Der bisherige Elfte Abschnitt wird der Zwölfte Abschnitt. 6. Die bisherigen §§ 45 bis 50 werden die §§ 53 bis 58. 7. Der bisherige § 51 wird § 59 und ...