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§ 50 - Abgeordnetengesetz (AbgG)
neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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§ 50 Rückfrage
In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches G. v. 8. Oktober 2021 BGBl. I S. 4650 m.W.v. 19. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 50 AbgG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.10.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches vom 08.10.2021 BGBl. I S. 4650 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 50 AbgG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Artikel 1 TraBTAG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... diese Angaben werden in der Beschlussempfehlung des Ausschusses angemerkt. § 50 Rückfrage In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, sich ... Elfte Abschnitt wird der Zwölfte Abschnitt. 6. Die bisherigen §§ 45 bis 50 werden die §§ 53 bis 58. 7. Der bisherige § 51 wird § 59 und wird ... durch das Wort „Buchhaltung" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 50 Abs. 1" durch die Angabe „§ 58 Absatz 1" ersetzt. 8. Der bisherige ... wird § 60 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 50 Abs. 1" durch die Angabe „§ 58 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 ... 58 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „ § 50 Abs. 1" durch die Angabe „§ 58 Absatz 1" ersetzt. c) In Absatz 3 ... Angabe „§ 58 Absatz 1" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 50 Abs. 1" durch die Angabe „§ 58 Absatz 1" ersetzt. d) In Absatz 4 ... Angabe „§ 58 Absatz 1" ersetzt. d) In Absatz 4 wird die Angabe „ § 50 Abs. 1" durch die Angabe „§ 58 Absatz 1" ersetzt. e) In Absatz 5 ... Angabe „§ 58 Absatz 1" ersetzt. e) In Absatz 5 wird die Angabe „ § 50 Abs. 1" durch die Angabe „§ 58 Absatz 1" ersetzt. 9. Der bisherige ... 53 wird § 61 und Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „ § 50 Abs.1" wird durch die Angabe „§ 58 Absatz 1" ersetzt. b) Die ... Angabe „§ 54" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „ § 50 Abs. 4" durch die Angabe „§ 58 Absatz 4" ersetzt. c) Absatz 4 ... c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 50 Abs. 1" durch die Angabe „§ 58 Absatz 1" ersetzt. bb) In Satz 3 ... Angabe „§ 58 Absatz 1" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „ § 50 Abs. 3" durch die Angabe „§ 58 Absatz 3" ersetzt. d) In Absatz 6 ...
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