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§ 10
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§ 10 - Abgeordnetengesetz (AbgG)
neugefasst durch B. v. 21.02.1996
BGBl. I S. 326
; zuletzt geändert durch
Artikel 1
G. v. 23.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 450
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8
Bundestag
16 weitere Fassungen
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wird in 81 Vorschriften zitiert
Dritter Abschnitt Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes
§ 9
←
→
§ 11
§ 10 Wahlbeamte auf Zeit
§ 10 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Länder können durch Gesetz für Wahlbeamte auf Zeit von §
6
abweichende Regelungen treffen.
§ 9
←
→
§ 11
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Zitierungen von
§ 10 AbgG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbgG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
Zitat in folgenden Normen
Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG)
G. v. 06.04.1979 BGBl. I S. 413; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
§ 8 EuAbgG Angehörige des öffentlichen Dienstes
... soweit er die Wahl zum Deutschen Bundestag betrifft, und die auf Grund des §
10
des Abgeordnetengesetzes erlassenen Gesetze sind entsprechend ...
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