§ 10 - Abgeordnetengesetz (AbgG)

neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 450
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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§ 10 Wahlbeamte auf Zeit


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Länder können durch Gesetz für Wahlbeamte auf Zeit von § 6 abweichende Regelungen treffen.

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Zitierungen von § 10 AbgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG)
G. v. 06.04.1979 BGBl. I S. 413; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
§ 8 EuAbgG Angehörige des öffentlichen Dienstes
... soweit er die Wahl zum Deutschen Bundestag betrifft, und die auf Grund des § 10 des Abgeordnetengesetzes erlassenen Gesetze sind entsprechend ...


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