§ 11 Abgeordnetenentschädigung
(1)
1Die monatliche Entschädigung eines Mitglieds des Deutschen Bundestages orientiert sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6 gemäß der
Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes mit Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes).
2Die Abgeordnetenentschädigung beträgt 10.083,47 Euro.
3Für die Anpassung der Entschädigung gilt das in den Absätzen 4 und 5 geregelte Verfahren.
(2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszulage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1, seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte des Monatsbetrages nach Absatz 1 und die Vorsitzenden der Ausschüsse, der Untersuchungsausschüsse, der Enquete-Kommissionen sowie des Parlamentarischen Kontrollgremiums in Höhe von 15 vom Hundert des Monatsbetrages nach Absatz 1.
(3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung und der Amtszulage vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach
§ 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.
(4) 1Die monatliche Entschädigung nach Absatz 1 wird jährlich zum 1. Juli angepasst. 2Grundlage ist die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindex, den der Präsident des Statistischen Bundesamtes jährlich bis zum 31. März an den Präsidenten des Deutschen Bundestages übermittelt. 3Dieser veröffentlicht den angepassten Betrag der Entschädigung in einer Bundestagsdrucksache.
(5) 1Das Anpassungsverfahren nach Absatz 4 bleibt für eine neue Wahlperiode nur wirksam, wenn der Deutsche Bundestag innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung einen entsprechenden Beschluss fasst. 2Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss gefasst, gilt für die Entschädigung der letzte nach Absatz 4 ermittelte Betrag, bis der Deutsche Bundestag das Anpassungsverfahren in einem Gesetz bestätigt oder ändert.
Frühere Fassungen von § 11 AbgG
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interne Verweise§ 18 AbgG Übergangsgeld (vom 16.07.2014) ... Das Übergangsgeld wird in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat geleistet, höchstens jedoch 18 ...
§ 20 AbgG Höhe der Altersentschädigung (vom 24.10.2017) ... Altersentschädigung bemißt sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung ( § 11 Abs. 1 ). Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008 an für jedes Jahr der ... für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 . Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 65 vom Hundert. ... Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zugrunde gelegt. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt ...
§ 22 AbgG Gesundheitsschäden (vom 29.10.2008) ... nach § 20 richtet, mindestens jedoch 30 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 . Ist der Gesundheitsschaden infolge eines Unfalls eingetreten, so erhöht sich der ...
§ 24 AbgG Überbrückungsgeld für Hinterbliebene (vom 16.07.2014) ... ein Überbrückungsgeld in Höhe einer Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Dauer der Mitgliedschaft ... von mehr als zwei Wahlperioden das Eineinhalbfache der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden, wird sonstigen ...
§ 29 AbgG Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen (vom 19.11.2020) ... Hat ein Mitglied des Bundestages neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen ... aus der Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 um 50 vom Hundert gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 vom Hundert des Einkommens ... einer Verwendung im öffentlichen Dienst ruhen neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 um 80 vom Hundert, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach ... 1 um 80 vom Hundert, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 und 3 . Entsprechendes gilt in Höhe von 50 vom Hundert für Renten im Sinne des § ... der Parlamentarischen Staatssekretäre ruht neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Beruht ein Versorgungsanspruch ... 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen. Entsprechendes gilt für ein Einkommen aus einem ... oder der Verwendung im öffentlichen Dienst die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Versorgung aus einem ... Landes in Höhe des Betrages, um den diese Bezüge die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen. (6) Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz ruhen neben ... (8) Bei den Anrechnungsgrenzen der Absätze 3 bis 6 wird die Amtszulage nach § 11 Abs. 2 entsprechend berücksichtigt. (9) Die Verwendung im öffentlichen Dienst und ...
§ 31 AbgG Verzicht, Übertragbarkeit ... Verzicht auf die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 und auf die Leistungen nach § 12 sowie nach dem Fünften Abschnitt mit Ausnahme des ... 12 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ist nur bis zur Hälfte übertragbar. Im übrigen gelten die Vorschriften ...
§ 32 AbgG Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften (vom 31.12.2024) ... Die in den §§ 11 , 12, 16, 27 und 28 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des ... (2) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind, und die Geldleistungen nach § 12 Abs. ... die Dauer von sechs Monaten. (8) Die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 und die Geldleistungen nach § 12 Abs. 2 und den §§ 20 bis 27 werden monatlich im ...
§ 35a AbgG Übergangsregelungen zum Neunzehnten Änderungsgesetz (vom 16.07.2014) ... 5 gilt entsprechend. (2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag. Für das ... Für spätere Anpassungen wird der Anpassungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5 geregelten Verfahrens ermittelt. (3) Bei der Anwendung des § 29 auf ... Gesetz wird in den Fällen des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung nach Absatz 2 ...
§ 35b AbgG Übergangsregelungen zum Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz (vom 16.07.2014) ... gelten entsprechend. (2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein gesonderter fiktiver Bemessungsbetrag. Dieser ... Für spätere Anpassungen wird der Anpassungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5 geregelten Verfahrens ermittelt. (3) Bei der Berechnung von ... Gesetz wird in den Fällen des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung nach Absatz 2 ... Grundlage des fiktiven Berechnungsbetrages nach Absatz 2 und der Entschädigung nach § 11 errechnet ...
§ 44a AbgG Unabhängigkeit des Mandats (vom 19.10.2021) ... vorgesehen ist, die monatlich 10 vom Hundert der monatlichen Entschädigung nach § 11 Absatz 1 nicht übersteigt, oder politische Ämter. Vereinbarungen, durch die das ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen BundestagesB. v. 23.07.1987 BGBl. I S. 1757; zuletzt geändert durch B. v. 23.10.2002 BGBl. I S. 4208
Zitat in folgenden NormenEuropaabgeordnetengesetz (EuAbgG)
G. v. 06.04.1979 BGBl. I S. 413; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
§ 9 EuAbgG Entschädigung (vom 16.07.2014) ... Gesetzes entscheidet, erhält eine monatliche Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1, 3 und 4 des ...
Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020
Artikel 1 G. v. 27.05.2020 BGBl. I S. 1161
§ 1 AbgAnpAusG Aussetzung für Mitglieder des Bundestages ... Das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt. (2) § 11 Absatz 4 und 5 des ... § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt. (2) § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes bleiben darüber hinaus ...
Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAnpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2020
G. v. 27.05.2020 BGBl. I S. 1161
Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737
Artikel 1 30. AbgGuaÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes ... 2011 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Abgeordnetenentschädigung ... wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Abgeordnetenentschädigung (1) Die monatliche Entschädigung eines Mitglieds ... „Für spätere Anpassungen wird der Anpassungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5 geregelten Verfahrens ermittelt." 13. § 35b Absatz 2 wird wie folgt ... „Für spätere Anpassungen wird der Anpassungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5 geregelten Verfahrens ermittelt." 14. Nach § 35b wird folgender § 35c ...
Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und des Abgeordnetengesetzes
G. v. 23.08.2011 BGBl. I S. 1748, 3141
Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3212
Artikel 1 27. AbgGÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes ... vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482, 3007), wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine ... jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1." b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ... über die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 1. Gleichzeitig bestimmt er unter Anwendung des nach Satz 1 beschlossenen ... Abs. 3 gelten entsprechend. (2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein gesonderter fiktiver Bemessungsbetrag. Dieser fiktive ... Gesetz wird in den Fällen des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung nach Absatz 2 ... Grundlage des fiktiven Berechnungsbetrages nach Absatz 2 und der Entschädigung nach § 11 errechnet wird." ...
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