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§ 30 - Abgeordnetengesetz (AbgG)
neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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§ 30 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes G. v. 11. Juli 2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737 m.W.v. 16. Juli 2014
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Frühere Fassungen von § 30 AbgG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.07.2014 | Artikel 1 Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 11.07.2014 BGBl. I S. 906 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22.12.2007 BGBl. I S. 3212 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 AbgG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737
Artikel 1 30. AbgGuaÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... Betrag" die Wörter „oder Satz 2" vorangestellt. 10. § 30 wird aufgehoben. 11. § 33 wird aufgehoben. 12. § 35a Absatz 2 wird ...
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3212
Artikel 1 27. AbgGÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... 7.339 Euro und vom 1. Januar 2009 7.668 Euro. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren." 2. In § 14 Abs. 1 Satz 7 werden nach den Wörtern ... in § 19 Abs. 1 und 2 jeweils genannten Alters" ersetzt. 7. § 30 wird wie folgt gefasst: § 30 Anpassungsverfahren Der Bundestag ... Alters" ersetzt. 7. § 30 wird wie folgt gefasst: § 30 Anpassungsverfahren Der Bundestag beschließt über die Anpassung der ... § 35a bleibt unberührt. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren. (3) Bei der Berechnung von Ansprüchen und Anwartschaften von ...
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