§ 40 - Abgeordnetengesetz (AbgG)

neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 450
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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§ 40 Gekürzte Versorgungsabfindung



1Für Zeiten der Mitgliedschaft unter der Geltung des Diätengesetzes 1968 wird die halbe Versorgungsabfindung nach § 23 gezahlt. 2In diesem Falle werden eigene Beiträge zur Versicherung nach § 4 des Diätengesetzes 1968 auf Antrag erstattet.



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