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§ 60 - Abgeordnetengesetz (AbgG)
neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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§ 60 Rechnungslegung
(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) gemäß § 58 Absatz 1 zugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben.
(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:
- 1.
- Einnahmen:
- a)
- Geldleistungen nach § 58 Absatz 1,
- b)
- sonstige Einnahmen;
- 2.
- Ausgaben:
- a)
- Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Fraktion,
- b)
- Summe der Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter,
- c)
- Ausgaben für Veranstaltungen,
- d)
- Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten,
- e)
- Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente,
- f)
- Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,
- g)
- Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
- h)
- Ausgaben für Investitionen sowie
- i)
- sonstige Ausgaben.
(3) 1Die Rechnung muß das Vermögen, das mit Mitteln gemäß § 58 Absatz 1 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. 2Die Vermögensrechnung gliedert sich wie folgt:
- 1.
- Aktivseite:
- a)
- Geldbestände,
- b)
- sonstige Vermögensgegenstände,
- c)
- Rechnungsabgrenzung;
- 2.
- Passivseite:
- a)
- Rücklagen,
- b)
- Rückstellungen,
- c)
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
- d)
- sonstige Verbindlichkeiten,
- e)
- Rechnungsabgrenzung.
(4) 1Die Rechnung muß von einem im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellten Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) auf die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 geprüft werden und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen. 2Die geprüfte Rechnung ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Bundestages spätestens bis zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach § 58 Absatz 1 letztmals gezahlt wurden. 3Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages können die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. 4Die geprüfte Rechnung wird als Bundestags-Drucksache verteilt.
(5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach § 58 Absatz 1 zurückzubehalten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches G. v. 8. Oktober 2021 BGBl. I S. 4650 m.W.v. 19. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 60 AbgG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.10.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches vom 08.10.2021 BGBl. I S. 4650 |
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Zitierungen von § 60 AbgG
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AbgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Artikel 1 TraBTAG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... die Angabe „§ 58 Absatz 1" ersetzt. 8. Der bisherige § 52 wird § 60 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. ...
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