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Änderung § 11 AbgG vom 01.01.2008

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§ 11 AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 11 AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.05.2020 BGBl. I S. 1161
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Abgeordnetenentschädigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monatliche Abgeordnetenentschädigung, die sich an einem Zwölftel der Jahresbezüge

-
eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6),

- eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Besoldungsgruppe B 6)

orientiert. Abweichend von Satz 1 beträgt die Abgeordnetenentschädigung
mit Wirkung vom 1. Juli 2000 12.953 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2001 13.200 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2002 6.878 Euro und vom 1. Januar 2003 7.009 Euro. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.

(2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszulage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1, seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte eines Monatsbetrages nach Absatz 1.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die monatliche Entschädigung eines Mitglieds des Deutschen Bundestages orientiert sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6 gemäß der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes mit Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes). 2 Die Abgeordnetenentschädigung beträgt 10.083,47 Euro. 3 Für die Anpassung der Entschädigung gilt das in den Absätzen 4 und 5 geregelte Verfahren.

(2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszulage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1, seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte des Monatsbetrages nach Absatz 1 und die Vorsitzenden der Ausschüsse, der Untersuchungsausschüsse, der Enquete-Kommissionen sowie des Parlamentarischen Kontrollgremiums in Höhe von 15 vom Hundert des Monatsbetrages nach Absatz 1.

(3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung und der Amtszulage vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.

vorherige Änderung

 


(4) 1 Die monatliche Entschädigung nach Absatz 1 wird jährlich zum 1. Juli angepasst. 2 Grundlage ist die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindex, den der Präsident des Statistischen Bundesamtes jährlich bis zum 31. März an den Präsidenten des Deutschen Bundestages übermittelt. 3 Dieser veröffentlicht den angepassten Betrag der Entschädigung in einer Bundestagsdrucksache.

(5) 1 Das Anpassungsverfahren nach Absatz 4 bleibt für eine neue Wahlperiode nur wirksam, wenn der Deutsche Bundestag innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung einen entsprechenden Beschluss fasst. 2 Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss gefasst, gilt für die Entschädigung der letzte nach Absatz 4 ermittelte Betrag, bis der Deutsche Bundestag das Anpassungsverfahren in einem Gesetz bestätigt oder ändert.

 

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