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Änderung § 20 AbgG vom 01.01.2008

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§ 20 AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 20 AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Höhe der Altersentschädigung


(Text alte Fassung)

Die Altersentschädigung bemißt sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1). Der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr bis zum 23. Jahr der Mitgliedschaft je 3 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zugrunde gelegt. § 18 Abs. 1 Satz 4 und § 19 Satz 4 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Die Altersentschädigung bemißt sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1). 2 Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008 an für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. 3 Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 65 vom Hundert. 4 Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zugrunde gelegt. 5 § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.