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Änderung § 11 AbgG vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 AbgG, alle Änderungen durch Artikel 1 27. AbgGÄndG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des AbgG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 11 AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3212
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Abgeordnetenentschädigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monatliche Abgeordnetenentschädigung, die sich an einem Zwölftel der Jahresbezüge

(Text neue Fassung)

(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monatliche Abgeordnetenentschädigung, die sich an den Monatsbezügen

- eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6),

- eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Besoldungsgruppe B 6)

vorherige Änderung

orientiert. Abweichend von Satz 1 beträgt die Abgeordnetenentschädigung mit Wirkung vom 1. Juli 2000 12.953 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2001 13.200 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2002 6.878 Euro und vom 1. Januar 2003 7.009 Euro. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.



orientiert. Die Abgeordnetenentschädigung beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 7.339 Euro und vom 1. Januar 2009 7.668 Euro. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.

(2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszulage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1, seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte eines Monatsbetrages nach Absatz 1.

(3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung und der Amtszulage vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.



 (keine frühere Fassung vorhanden)