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Änderung § 20 AbgG vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 AbgG, alle Änderungen durch Artikel 1 27. AbgGÄndG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des AbgGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 20 AbgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 20 AbgG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3212 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Höhe der Altersentschädigung | |
(Text alte Fassung) Die Altersentschädigung bemißt sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1). Der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr bis zum 23. Jahr der Mitgliedschaft je 3 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zugrunde gelegt. § 18 Abs. 1 Satz 4 und § 19 Satz 4 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Die Altersentschädigung bemißt sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1). 2 Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008 an für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. 3 Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 67,5 vom Hundert. 4 Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zugrunde gelegt. 5 § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. |
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