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Änderung § 35a AbgG vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 35a AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 35a AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3212
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 35a Übergangsregelungen zum Neunzehnten Änderungsgesetz


(1) Für Mitglieder, die am 22. Dezember 1995 dem Bundestag angehören, ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen gelten die Regelungen des Fünften und des Neunten Abschnitts in der bis zum 22. Dezember 1995 geltenden Fassung fort. § 25b Abs. 1, 2 und 5 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag. Für das Übergangsgeld wird der Bemessungsbetrag auf 5.301 Euro festgesetzt. Der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung wird mit Wirkung vom 1. Juli 2000 auf 11.683 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2001 auf 11.868 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2002 auf 6.165 Euro und vom 1. Januar 2003 auf 6.263 Euro festgesetzt. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.

(Text neue Fassung)

(2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag. Für das Übergangsgeld wird der Bemessungsbetrag auf 5.301 Euro festgesetzt. Der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung wird mit Wirkung vom 1. Juli 2000 auf 11.683 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2001 auf 11.868 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2002 auf 6.165 Euro, vom 1. Januar 2003 auf 6.263 Euro, vom 1. Januar 2008 auf 6.411 Euro und vom 1. Januar 2009 auf 6.555 Euro festgesetzt. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.

(3) Bei der Anwendung des § 29 auf Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz wird in den Fällen des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung nach Absatz 2 zugrunde gelegt.

(4) Mitglieder des 13. Deutschen Bundestages, auf die Absatz 1 Anwendung findet, können sich bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag für eine Anwendung der Regelungen des Fünften Abschnitts in der Fassung des Neunzehnten Änderungsgesetzes entscheiden. Die Entscheidung ist bindend. Verstirbt das Mitglied vor Ausübung des Wahlrechts, findet die jeweils günstigere Fassung Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)