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Änderung § 34 AbgG vom 19.11.2020
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§ 34 AbgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung | § 34 AbgG n.F. (neue Fassung) in der am 19.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2394 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Ausführungsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit durch Bundesgesetz dazu ermächtigt, kann der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zur Rechtsstellung der Mitglieder des Bundestages erlassen, die vom Präsidenten im Amtlichen Handbuch des Deutschen Bundestages veröffentlicht werden. | (Text neue Fassung) (1) Soweit durch Bundesgesetz dazu ermächtigt, kann der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zur Rechtsstellung der Mitglieder des Bundestages erlassen, die vom Präsidenten veröffentlicht werden. |
(2) Der Ältestenrat kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlassen. | |
(3) Der Präsident veröffentlicht in einer Anlage zum Abgeordnetengesetz im Amtlichen Handbuch des Deutschen Bundestages den Betrag der Kostenpauschale. | (3) Der Präsident veröffentlicht den Betrag der Kostenpauschale. |
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