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Änderung § 54 AbgG vom 19.10.2021
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§ 46 AbgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.10.2021 geltenden Fassung | § 54 AbgG n.F. (neue Fassung) in der am 19.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650 |
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(Text alte Fassung)§ 46 Rechtsstellung | (Text neue Fassung)§ 54 Rechtsstellung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag. (2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden. (3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus. |
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