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Änderung § 61 AbgG vom 19.10.2021

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§ 53 AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.10.2021 geltenden Fassung
§ 61 AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Rechnungsprüfung


(Text neue Fassung)

§ 61 Rechnungsprüfung


vorherige Änderung

(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 50 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen gemäß § 51 Abs. 1.



(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 58 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen gemäß § 59 Absatz 1.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der Fraktionen zu beachten. 2 Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.