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Änderung § 61 AbgG vom 19.10.2021
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§ 53 AbgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.10.2021 geltenden Fassung | § 61 AbgG n.F. (neue Fassung) in der am 19.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650 |
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(Text alte Fassung) § 53 Rechnungsprüfung | (Text neue Fassung)§ 61 Rechnungsprüfung |
(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 50 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen gemäß § 51 Abs. 1. | (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 58 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen gemäß § 59 Absatz 1. |
(Textabschnitt unverändert) (2) 1 Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der Fraktionen zu beachten. 2 Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung. |
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