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Änderung § 62 AbgG vom 19.10.2021

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§ 54 AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.10.2021 geltenden Fassung
§ 62 AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation


(Text neue Fassung)

§ 62 Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Rechtsstellung nach § 46 entfällt



(1) Die Rechtsstellung nach § 54 entfällt

(Textabschnitt unverändert)

1. bei Erlöschen des Fraktionsstatus,

2. bei Auflösung der Fraktion,

3. mit dem Ende der Wahlperiode.

(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 findet eine Liquidation statt. 2 Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. 3 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. 2 Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. 3 Die Zweckbindung gemäß § 50 Abs. 4 ist zu beachten. 4 Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.

(4) 1 Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 50 Abs. 1 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Bundeshaushalt zurückzuführen. 2 Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. 3 Die Sachleistungen nach § 50 Abs. 3 sind derjenigen Stelle zurückzugeben, die die Sachleistung erbracht hat.



(3) 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. 2 Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. 3 Die Zweckbindung gemäß § 58 Absatz 4 ist zu beachten. 4 Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.

(4) 1 Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 58 Absatz 1 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Bundeshaushalt zurückzuführen. 2 Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. 3 Die Sachleistungen nach § 58 Absatz 3 sind derjenigen Stelle zurückzugeben, die die Sachleistung erbracht hat.

(5) 1 Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist dem Anfallsberechtigten zu überlassen. 2 Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen.

vorherige Änderung

(6) 1 Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 46 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. 2 Die Sicherung der Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erfolgen.



(6) 1 Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 54 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. 2 Die Sicherung der Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erfolgen.

(7) 1 Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 findet eine Liquidation nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode im Deutschen Bundestag vertreten war und die sich zur Nachfolgefraktion erklärt. 2 In diesem Falle ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion.