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Änderung § 47 AbgG vom 19.10.2021
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§ 47 AbgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.10.2021 geltenden Fassung | § 47 AbgG n.F. (neue Fassung) in der am 19.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650 |
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(Text alte Fassung) § 47 (neu) | (Text neue Fassung)§ 47 Veröffentlichung |
1 Die anzeigepflichtigen Angaben gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 werden auf den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht. 2 Soweit der Wert der Angaben nach § 45 Absatz 3 nicht bezifferbar ist, erfolgt die Veröffentlichung unter Beschreibung der eingeräumten Rechtsposition. |
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