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Änderung § 55 AbgG vom 31.12.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 55 AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2024 geltenden Fassung
§ 55 AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 450
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Aufgaben


(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.

(2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten.

(Text alte Fassung)

(3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. 2 Sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über parlamentarische Vorgänge, Initiativen und Konzepte der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern über parlamentarisch-politische Fragen. 3 Die Fraktionen sind im Rahmen ihrer zulässigen Aufgabenwahrnehmung bei der Wahl der Mittel, des Orts, der Zeit und der Häufigkeit ihrer Unterrichtung frei. 4 Zu den Mitteln gehört insbesondere auch die digitale Kommunikation. 5 Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. 6 Die Fraktionen müssen als Urheber ausdrücklich erkennbar sein. 7 Sechs Wochen vor Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament bedarf die Öffentlichkeitsarbeit eines besonderen parlamentarischen Anlasses.

(heute geltende Fassung)