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Änderung § 55 AbgG vom 31.12.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55 AbgG, alle Änderungen durch Artikel 1 30. AbgGÄndG am 31. Dezember 2024 und Änderungshistorie des AbgGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 55 AbgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2024 geltenden Fassung | § 55 AbgG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 450 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Aufgaben | |
(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit. (2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten. | (Text neue Fassung) (3) 1 Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. 2 Sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über parlamentarische Vorgänge, Initiativen und Konzepte der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern über parlamentarisch-politische Fragen. 3 Die Fraktionen sind im Rahmen ihrer zulässigen Aufgabenwahrnehmung bei der Wahl der Mittel, des Orts, der Zeit und der Häufigkeit ihrer Unterrichtung frei. 4 Zu den Mitteln gehört insbesondere auch die digitale Kommunikation. 5 Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. 6 Die Fraktionen müssen als Urheber ausdrücklich erkennbar sein. 7 Sechs Wochen vor Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament bedarf die Öffentlichkeitsarbeit eines besonderen parlamentarischen Anlasses. |
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