Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 59 AbgG vom 31.12.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59 AbgG, alle Änderungen durch Artikel 1 30. AbgGÄndG am 31. Dezember 2024 und Änderungshistorie des AbgG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 59 AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2024 geltenden Fassung
§ 59 AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 450
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchhaltung


(Text alte Fassung)

(1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung werden in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Ältestenrat nach Anhörung des Bundesrechnungshofes erläßt.

(Text neue Fassung)

(1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung können in Ausführungsbestimmungen geregelt werden, die der Ältestenrat nach Anhörung des Bundesrechnungshofes erläßt.

(2) 1 Die Fraktionen haben Bücher über ihre rechnungslegungspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen zu führen. 2 Dabei ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks zu verfahren.

(3) Aus den Geldleistungen nach § 58 Absatz 1 beschaffte Gegenstände sind, wenn sie nicht zum kurzfristigen Verbrauch bestimmt oder nur von geringem Wert sind, zu kennzeichnen und in einem Nachweis aufzuführen.

(4) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.



(heute geltende Fassung)