§ 59 AbgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2024 geltenden Fassung | § 59 AbgG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 450 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 59 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchhaltung | |
(Text alte Fassung) (1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung werden in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Ältestenrat nach Anhörung des Bundesrechnungshofes erläßt. | (Text neue Fassung) (1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung können in Ausführungsbestimmungen geregelt werden, die der Ältestenrat nach Anhörung des Bundesrechnungshofes erläßt. |
(2) 1 Die Fraktionen haben Bücher über ihre rechnungslegungspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen zu führen. 2 Dabei ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks zu verfahren. (3) Aus den Geldleistungen nach § 58 Absatz 1 beschaffte Gegenstände sind, wenn sie nicht zum kurzfristigen Verbrauch bestimmt oder nur von geringem Wert sind, zu kennzeichnen und in einem Nachweis aufzuführen. (4) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren. |