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Änderung § 11 AbgG vom 11.01.2017
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§ 11 AbgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung | § 11 AbgG n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Abgeordnetenentschädigung | |
(1) 1 Die monatliche Entschädigung eines Mitglieds des Deutschen Bundestages orientiert sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6 gemäß der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes mit Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes). 2 Die Abgeordnetenentschädigung beträgt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 8.667 Euro und vom 1. Januar 2015 9.082 Euro. 3 Für die Anpassung der Entschädigung gilt das in den Absätzen 4 und 5 geregelte Verfahren. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszulage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1, seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte des Monatsbetrages nach Absatz 1 und die Vorsitzenden der Ausschüsse, der Untersuchungsausschüsse sowie der Enquete-Kommissionen in Höhe von 15 vom Hundert des Monatsbetrages nach Absatz 1. | (Text neue Fassung) (2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszulage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1, seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte des Monatsbetrages nach Absatz 1 und die Vorsitzenden der Ausschüsse, der Untersuchungsausschüsse, der Enquete-Kommissionen sowie des Parlamentarischen Kontrollgremiums in Höhe von 15 vom Hundert des Monatsbetrages nach Absatz 1. |
(3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung und der Amtszulage vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. (4) 1 Die monatliche Entschädigung nach Absatz 1 wird jährlich zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2016, angepasst. 2 Grundlage ist die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindex, den der Präsident des Statistischen Bundesamtes jährlich bis zum 31. März an den Präsidenten des Deutschen Bundestages übermittelt. 3 Dieser veröffentlicht den angepassten Betrag der Entschädigung in einer Bundestagsdrucksache. (5) 1 Das Anpassungsverfahren nach Absatz 4 bleibt für eine neue Wahlperiode nur wirksam, wenn der Deutsche Bundestag innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung einen entsprechenden Beschluss fasst. 2 Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss gefasst, gilt für die Entschädigung der letzte nach Absatz 4 ermittelte Betrag, bis der Deutsche Bundestag das Anpassungsverfahren in einem Gesetz bestätigt oder ändert. |
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