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Synopse aller Änderungen des AbgG am 16.04.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. April 2021 durch Artikel 1 des 32. AbgGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AbgG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2021 geltenden Fassung
AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 741

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
    § 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
Zweiter Abschnitt Mitgliedschaft im Bundestag und Beruf
    § 2 Schutz der freien Mandatsausübung
    § 3 Wahlvorbereitungsurlaub
    § 4 Berufs- und Betriebszeiten
Dritter Abschnitt Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes
    § 5 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
    § 6 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
    § 7 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
    § 8 Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes
    § 9 Hochschullehrer
    § 10 Wahlbeamte auf Zeit
Vierter Abschnitt Leistungen an Mitglieder des Bundestages
    § 11 Abgeordnetenentschädigung
    § 12 Amtsausstattung
    § 13 Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen
    § 14 Kürzung der Kostenpauschale
    § 15 Bezug anderer Tage- oder Sitzungsgelder
    § 16 Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten
    § 17 Dienstreisen
Fünfter Abschnitt Leistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen
    § 18 Übergangsgeld
    § 19 Anspruch auf Altersentschädigung
    § 20 Höhe der Altersentschädigung
    § 21 Berücksichtigung von Zeiten in anderen Parlamenten
    § 22 Gesundheitsschäden
    § 23 Versorgungsabfindung
    § 24 Überbrückungsgeld für Hinterbliebene
    § 25 Hinterbliebenenversorgung
    § 25a Versorgungsausgleich
    § 25b Maßnahmen zur Kostendämpfung bei Versorgungsansprüchen
    § 26 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Sechster Abschnitt Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen
    § 27 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
    § 28 Unterstützungen
Siebenter Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
    § 29 Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
Achter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
    § 30 (aufgehoben)
    § 31 Verzicht, Übertragbarkeit
    § 32 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
    § 33 (aufgehoben)
    § 34 Ausführungsbestimmungen
Neunter Abschnitt Übergangsregelungen
    § 35 Übergangsregelung zum Elften Änderungsgesetz
    § 35a Übergangsregelungen zum Neunzehnten Änderungsgesetz
    § 35b Übergangsregelungen zum Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz
    § 35c Übergangsregelungen zum Dreißigsten Änderungsgesetz
    § 36 Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
    § 37 Versorgung vor 1968 ausgeschiedener Mitglieder
    § 38 Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
    § 38a
    § 38b Hinterbliebenenversorgung bei Tod während der Mitgliedschaft im Bundestag
    § 39 Anrechnung früherer Versorgungsbezüge
    § 40 Gekürzte Versorgungsabfindung
    § 41 Fortsetzung der Todesfallversicherung
    § 42 Umwandlung oder Auflösung der Todesfallversicherung
    § 43 Weiterzahlung des Übergangsgeldes
    § 44 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
Zehnter Abschnitt Unabhängigkeit des Abgeordneten
    § 44a Ausübung des Mandats
    § 44b Verhaltensregeln
    § 44c Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
    § 44d Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 44e Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
Elfter Abschnitt Fraktionen
    § 45 Fraktionsbildung
    § 46 Rechtsstellung
    § 47 Aufgaben
    § 48 Organisation
    § 49 Geheimhaltungspflicht der Fraktionsangestellten
    § 50 Geld- und Sachleistungen
    § 51 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchführung
    § 52 Rechnungslegung
    § 53 Rechnungsprüfung
    § 54 Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation
Zwölfter Abschnitt (aufgehoben)
    § 55 (aufgehoben)

§ 44a Ausübung des Mandats


(1) 1 Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages. 2 Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig.

(2) 1 Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bundestages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. 2 Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird. 3 Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages gewährt wird. 4 Die Entgegennahme von Spenden bleibt unberührt.

(3) 1 Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Bundes zuzuführen. 2 Der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. 3 Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag nicht berührt. 4 Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.

(4) 1 Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln (§ 44b) anzuzeigen und zu veröffentlichen. 2 Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten, Spenden oder Einkünfte nicht angezeigt oder wird gegen die Pflichten aus Absatz 2 verstoßen, kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. 3 Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. 4 § 31 bleibt unberührt. 5 Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.

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(5) 1 Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festsetzen. 2 Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2.000 Euro. 3 Bei gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann das Mitglied für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu 30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen des Bundestages und seiner Gremien ausgeschlossen werden. 4 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundestages.



 
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§ 44e (neu)




§ 44e Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder


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(1) 1 Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festsetzen. 2 Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2.000 Euro. 3 Bei gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann das Mitglied für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu 30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen des Bundestages und seiner Gremien ausgeschlossen werden. 4 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundestages.

(2) 1 Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festsetzen. 2 Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2.000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat.

(3) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Bundesverfassungsgericht.