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Zitierungen von § 19 AbgG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 AbgG Berücksichtigung von Zeiten in anderen Parlamenten
... Landes der Bundesrepublik Deutschland gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 19 . Werden dadurch die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz ...
§ 22 AbgG Gesundheitsschäden (vom 29.10.2008)
... Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 19 vorgesehenen Voraussetzungen auf Antrag vom Monat der Antragstellung an eine ... Bundestages, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält es ...
§ 23 AbgG Versorgungsabfindung
... Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den §§ 19 bis 22 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Bundestag auf Antrag ... im Falle des Wiedereintritts in den Bundestag die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erneut zu laufen. (7) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu seinem Tod keinen Antrag ...
§ 24 AbgG Überbrückungsgeld für Hinterbliebene (vom 16.07.2014)
... ehemaligen Mitglieds des Bundestages, das die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erfüllt und noch keine Altersentschädigung ...
§ 25 AbgG Hinterbliebenenversorgung
... Bundestages, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erfüllt, erhält 60 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach ...
§ 25b AbgG Maßnahmen zur Kostendämpfung bei Versorgungsansprüchen (vom 19.11.2020)
... das 40. Lebensjahr vollendet hatte. (2) Leistungen nach den §§ 18, 19 , 21, 22 und 25 werden bei Anspruchsberechtigten nach § 27 Abs. 1 um den hälftigen ... die dem Bundestag ab der 16. Wahlperiode angehören, gilt bis zur Vollendung des in § 19 Abs. 1 und 2 jeweils genannten Alters § 29 Abs. 3 auch für private Erwerbseinkünfte ...
§ 35 AbgG Übergangsregelung zum Elften Änderungsgesetz
... des Elften Änderungsgesetzes erneut in den Bundestag eintreten und die Voraussetzungen der §§ 19 und 21 in der bisherigen Fassung erfüllen, erhalten Altersentschädigung nach bisherigem ...
§ 35b AbgG Übergangsregelungen zum Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz (vom 16.07.2014)
... Neunten Abschnitts in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung. § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Satz 3 und § 25b Abs. 3 gelten entsprechend. (2) ... des 16. Deutschen Bundestages gemäß Absatz 1 findet die Mindestzeit nach § 19 in der bis zum Inkrafttreten des Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetzes geltenden Fassung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737
Artikel 1 30. AbgGuaÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... eingetragenen Lebenspartner" eingefügt. 4. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. b) Nach ...
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3212
Artikel 1 27. AbgGÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... des öffentlichen Personennahverkehrs" und ein Komma eingefügt. 4. § 19 wird wie folgt gefasst: § 19 Anspruch auf Altersentschädigung ... ein Komma eingefügt. 4. § 19 wird wie folgt gefasst: § 19 Anspruch auf Altersentschädigung (1) Ein Mitglied erhält nach seinem ... In Absatz 5 wird die Angabe 65. Lebensjahres" durch die Wörter in § 19 Abs. 1 und 2 jeweils genannten Alters" ersetzt. 7. § 30 wird wie folgt ... und des Neunten Abschnitts in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung. § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Satz 3 und § 25b Abs. 3 gelten entsprechend. (2) Statt ... des 16. Deutschen Bundestages gemäß Absatz 1 findet die Mindestzeit nach § 19 in der bis zum Inkrafttreten des Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetzes geltenden Fassung ...
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