Tools:
Update via:
§ 14 - Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)
Artikel 1 G. v. 25.03.1997 BGBl. I S. 726; zuletzt geändert durch Artikel 144 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 04.04.1997; FNA: 215-12 Zivilschutz
| |
Geltung ab 04.04.1997; FNA: 215-12 Zivilschutz
| |
§ 14 Aus- und Fortbildung
Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a dienen zugleich den Ländern für die Vorbereitung ihrer Entscheidungsträger, Führungskräfte und sonstigen Fachkräfte auf die Bewältigung von Katastrophen und Unglücksfällen und umfassen insbesondere auch die Planung, Durchführung und Auswertung von ressort- und länderübergreifenden Krisenmanagementübungen. Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bundes bauen auf der Ausbildung der Länder im Bereich des Katastrophenschutzes auf und ergänzen diese.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG) G. v. 2. April 2009 BGBl. I S. 693 m.W.v. 9. April 2009
Frühere Fassungen von § 14 ZSKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 09.04.2009 | Artikel 1 Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG) vom 02.04.2009 BGBl. I S. 693 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 ZSKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ZSKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZSKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
Artikel 1 ZSGÄndG Änderung des Zivilschutzgesetzes
... ersetzt durch die Angabe „Absatz 1". 6. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt: „§ 14 Aus- und Fortbildung Die Aus- und ... 6. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt: „§ 14 Aus- und Fortbildung Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bundesamtes für ... des Katastrophenschutzes auf und ergänzen diese." 7. Der bisherige § 14 wird § 15. 8. Nach § 15 werden folgende §§ 16 bis 20 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2349/a160539.htm