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§ 18 - Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)
Artikel 1 G. v. 25.03.1997 BGBl. I S. 726; zuletzt geändert durch Artikel 144 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 04.04.1997; FNA: 215-12 Zivilschutz
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Geltung ab 04.04.1997; FNA: 215-12 Zivilschutz
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§ 18 Zusammenarbeit von Bund und Ländern
(1) Der Bund erstellt im Zusammenwirken mit den Ländern eine bundesweite Risikoanalyse für den Zivilschutz. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Risikoanalyse nach Satz 1 ab 2010 jährlich. Im Jahr ihrer Fertigstellung unterrichtet es den Deutschen Bundestag darüber hinaus über die von der Schutzkommission erstellten Gefahrenberichte.
(2) Der Bund berät und unterstützt die Länder im Rahmen seiner Zuständigkeiten beim Schutz kritischer Infrastrukturen.
(3) Im Benehmen mit den Ländern entwickelt der Bund Standards und Rahmenkonzepte für den Zivilschutz, die den Ländern zugleich als Empfehlungen für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes dienen, sofern diese für ein effektives gesamtstaatliches Zusammenwirken der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden auch bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen erforderlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 144 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 18 ZSKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 144 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 09.04.2009 | Artikel 1 Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG) vom 02.04.2009 BGBl. I S. 693 |
aktuell | vor 09.04.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 ZSKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ZSKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZSKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 144 11. ZustAnpV Änderung des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes
... In § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 18 Absatz 1 Satz 2 , § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 2 Satz 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes ...
Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
Artikel 1 ZSGÄndG Änderung des Zivilschutzgesetzes
... bisherige § 14 wird § 15. 8. Nach § 15 werden folgende §§ 16 bis 20 eingefügt: „§ 16 Koordinierungsmaßnahmen; ... dürfen, sowie Fristen für die Löschung der Daten zu bestimmen. § 18 Zusammenarbeit von Bund und Ländern (1) Der Bund erstellt im Zusammenwirken mit ... vom 31. Oktober 2006 sind entsprechend anzuwenden." 11. Der bisherige § 18 wird § 24 und wie folgt geändert: Die Angabe „§ 20" wird ...
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