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§ 15 - Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)
Artikel 1 G. v. 25.03.1997 BGBl. I S. 726; zuletzt geändert durch Artikel 144 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 04.04.1997; FNA: 215-12 Zivilschutz
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Geltung ab 04.04.1997; FNA: 215-12 Zivilschutz
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§ 15 Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde
Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde leitet und koordiniert alle Hilfsmaßnahmen in ihrem Bereich. Sie beaufsichtigt die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Sie kann den Trägern der Einheiten in ihrem Bereich Weisungen zur Durchführung von Veranstaltungen zur ergänzenden Aus- und Fortbildung sowie zur Unterbringung und Pflege der ergänzenden Ausstattung erteilen. Bei Einsätzen und angeordneten Übungen nach diesem Gesetz unterstehen ihr auch die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des THW-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung beauftragt und ermächtigt ist, technische Hilfe im Zivilschutz zu leisten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2350 m.W.v. 1. September 2009
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Frühere Fassungen von § 15 ZSKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2350 |
aktuell vorher | 09.04.2009 | Artikel 1 Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG) vom 02.04.2009 BGBl. I S. 693 |
aktuell | vor 09.04.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 ZSKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ZSKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZSKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2350
Artikel 2 THW-HelfRGuaÄndG Änderungen weiterer Vorschriften
... In § 15 Satz 4 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das ...
Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
Artikel 1 ZSGÄndG Änderung des Zivilschutzgesetzes
... auf und ergänzen diese." 7. Der bisherige § 14 wird § 15. 8. Nach § 15 werden folgende §§ 16 bis 20 eingefügt: ... diese." 7. Der bisherige § 14 wird § 15. 8. Nach § 15 werden folgende §§ 16 bis 20 eingefügt: „§ 16 ... als Grundlage des Zivil- und Katastrophenschutzes." 9. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 21 und 22. 10. Der bisherige § 17 wird § 23 ... § 30 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 " durch die Angabe „§ 21" und die Angabe „§ 16" durch die ...
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