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§ 25 - Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)

Artikel 1 G. v. 25.03.1997 BGBl. I S. 726; zuletzt geändert durch Artikel 144 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 04.04.1997; FNA: 215-12 Zivilschutz
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§ 25 Kulturgutschutz



Die Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut richten sich nach dem Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 1971 (BGBl. II S. 1025).



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Frühere Fassungen von § 25 ZSKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2009Artikel 1 Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
vom 02.04.2009 BGBl. I S. 693

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 ZSKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 ZSKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZSKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
Artikel 1 ZSGÄndG Änderung des Zivilschutzgesetzes
... die Angabe „§ 26" ersetzt. 12. Der bisherige § 19 wird § 25. 13. Der bisherige § 20 wird § 26 und wie folgt geändert: In ... 22" durch die Angabe „§ 28" ersetzt. 18. Der bisherige § 25 wird § 31. 19. Der bisherige § 26 wird § 32. 20. Der ...