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§ 26 - Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)
Artikel 1 G. v. 25.03.1997 BGBl. I S. 726; zuletzt geändert durch Artikel 144 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 04.04.1997; FNA: 215-12 Zivilschutz
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Geltung ab 04.04.1997; FNA: 215-12 Zivilschutz
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§ 26 Mitwirkung der Organisationen
(1) Die Mitwirkung der öffentlichen und privaten Organisationen bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutz. Für die Mitwirkung geeignet sind insbesondere der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst.
(2) Die mitwirkenden öffentlichen und privaten Organisationen bilden die erforderliche Zahl von Helferinnen und Helfern aus, sorgen für die sachgerechte Unterbringung und Pflege der ergänzenden Ausstattung und stellen die Einsatzbereitschaft ihrer Einheiten und Einrichtungen sicher.
(3) Die mitwirkenden privaten Organisationen erhalten nach Maßgabe des § 29 Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz. Sie können die ihnen zugewiesene ergänzende Ausstattung für eigene Zwecke nutzen, soweit hierdurch die Aufgaben des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Mitwirkung von anderen Behörden, Stellen und Trägern öffentlicher Aufgaben bestimmt sich nach dem Katastrophenschutzrecht des Landes. Die Behörden und Stellen des Bundes sowie die seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind zur Mitwirkung verpflichtet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG) G. v. 2. April 2009 BGBl. I S. 693 m.W.v. 9. April 2009
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Frühere Fassungen von § 26 ZSKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.04.2009 | Artikel 1 Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG) vom 02.04.2009 BGBl. I S. 693 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 ZSKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 ZSKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZSKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ZSKG Selbstschutz (vom 09.04.2009)
... in den sonstigen Angelegenheiten des Selbstschutzes können die Gemeinden sich der nach § 26 mitwirkenden Organisationen bedienen. (3) Die Maßnahmen der ...
§ 24 ZSKG Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften (vom 09.04.2009)
... Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch die nach § 26 Abs. 1 mitwirkenden privaten Organisationen 1. in Erster Hilfe mit ...
§ 28 ZSKG Persönliche Hilfeleistung (vom 09.04.2009)
... nehmen. (2) Die Verpflichteten können als Helferinnen oder Helfer den nach § 26 Abs. 1 mitwirkenden Organisationen zugewiesen werden. Diese können den Einsatz ablehnen, wenn ...
Zitat in folgenden Normen
Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 107 PostG Postbevorrechtigung
... 5. Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes , 6. Aufgabenträger im Gesundheitswesen, 7. Hilfs- und ...
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 186 TKG Telekommunikationsbevorrechtigung
... 5. Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes , 6. Aufgabenträger im Gesundheitswesen, 7. Hilfs- und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
Artikel 1 ZSGÄndG Änderung des Zivilschutzgesetzes
... In Absatz 2 wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 26 " ersetzt. 3. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie folgt ... geändert: Die Angabe „§ 20" wird durch die Angabe „§ 26 " ersetzt. 12. Der bisherige § 19 wird § 25. 13. Der bisherige ... 12. Der bisherige § 19 wird § 25. 13. Der bisherige § 20 wird § 26 und wie folgt geändert: In Absatz 3 wird die Angabe „§ 23" durch ... In Absatz 2 wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 26 " ersetzt. 16. Der bisherige § 23 wird § 29 und wie folgt ... 18. Der bisherige § 25 wird § 31. 19. Der bisherige § 26 wird § 32. 20. Der bisherige § 27 wird ...
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