§ 27 - Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)

Artikel 1 G. v. 25.03.1997 BGBl. I S. 726; zuletzt geändert durch Artikel 144 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 04.04.1997; FNA: 215-12 Zivilschutz
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§ 27 Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer


§ 27 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Rechte und Pflichten der im Zivilschutz mitwirkenden Helferinnen und Helfer richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutz, soweit durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für den ehrenamtlichen Dienst im Zivil- und Katastrophenschutz vom Wehrdienst oder Zivildienst freigestellte Helfer sind zur Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz verpflichtet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG) G. v. 2. April 2009 BGBl. I S. 693 m.W.v. 9. April 2009

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Frühere Fassungen von § 27 ZSKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2009Artikel 1 Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
vom 02.04.2009 BGBl. I S. 693

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 27 ZSKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 ZSKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZSKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 ZSKG Bußgeldvorschriften (vom 09.04.2009)
... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer Vorschrift des § 27 Abs. 2 über die Mitwirkung oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
Artikel 1 ZSGÄndG Änderung des Zivilschutzgesetzes
... die Angabe „§ 29" ersetzt. 14. Der bisherige § 21 wird § 27. 15. Der bisherige § 22 wird § 28 und wie folgt geändert: In ... Angabe „§ 22", die Angabe „§ 21" durch die Angabe „§ 27 " und die Angabe „§ 22" durch die Angabe „§ 28" ersetzt. ... 31. 19. Der bisherige § 26 wird § 32. 20. Der bisherige § 27 wird ...


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