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§ 30 - Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)
Artikel 1 G. v. 25.03.1997 BGBl. I S. 726; zuletzt geändert durch Artikel 144 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 04.04.1997; FNA: 215-12 Zivilschutz
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Geltung ab 04.04.1997; FNA: 215-12 Zivilschutz
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§ 30 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 4 oder § 22 Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 2 Satz 1, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
- einer Vorschrift des § 27 Abs. 2 über die Mitwirkung oder
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 die Behörde, welche die Anordnung erlassen hat,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die Agentur für Arbeit,
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk für ihre Helfer, im übrigen und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG) G. v. 2. April 2009 BGBl. I S. 693 m.W.v. 9. April 2009
Frühere Fassungen von § 30 ZSKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.04.2009 | Artikel 1 Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG) vom 02.04.2009 BGBl. I S. 693 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 ZSKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 ZSKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZSKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
Artikel 1 ZSGÄndG Änderung des Zivilschutzgesetzes
... die Angabe „§ 22" ersetzt. 17. Der bisherige § 24 wird § 30 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15" ...
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